Das Team der Buchhaltungsagentur des Bundes ist für Sie da:
Telefon: 05 05 06 859 859
Mo-Do: 08:00 – 16:00 Uhr
Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
E-Mail: lwa@bhag.gv.at
Ich habe eine Information über meinen Anspruch auf Kinderzuschlag erhalten, dass eine Nachzahlung in den nächsten Tagen erfolgen soll.
Der Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag ersetzt die Auszahlungen aus dem Lebenserhaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichsgesetz. Der Kinderzuschlag wird erstmalig mit 8. Juli 2025 ausbezahlt. Wenn Sie die „Information zu Ihrem Anspruch auf Kinderzuschlag“ erhalten, werden die Zahlungen in den nächsten Tagen nach Erhalt dieser Information ausbezahlt.
Bitte beachten Sie, dass der Kinderzuschlag eine neue Förderung ist, die keinen Einfluss auf den Bezug oder etwaige Nachzahlungen des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich durch die Buchhaltungsagentur hat. Der Anspruch auf diesen Ausgleich endet mit Juni 2025. Die monatlichen Zahlungen in Höhe von 60 Euro, wenn Sie Alleinverdienerin/Alleinverdiener oder Alleinerzieherin/Alleinerzieher sind und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, erfolgen bis September 2025 unabhängig vom Kinderzuschlag. In den Monaten Juli, August und September 2025 können sowohl Zahlungen gem. dem Lebenserhaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichsgesetz als auch auf Grund des Kinderzugschlags erfolgen.
Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieher/innen:
Die letzte Hauptauszahlung für die anspruchsberechtigten Personen aus dieser Gruppe findet Ende Februar 2025 für den Fördermonat Dezember 2024 statt.
Ausgleichszulagenbezieher/innen:
Die letzte Hauptauszahlung für die anspruchsberechtigten Personen aus dieser Gruppe findet Ende Februar 2025 für den Fördermonat Dezember 2024 statt.
Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen:
Aufgrund einer Gesetzesänderung besteht für Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, im Rahmen des LWA-G auch für das erste Halbjahr 2025 (Fördermonate 01/2025 – 06/2025) noch Anspruch auf die Auszahlungen des Anti Teuerungs- Kinderzuschuss.
Weitere Informationen für Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen finden Sie unter dem Punkt Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in.
Aufgrund der nach wie vor hohen Inflation erhalten Haushalte, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen, weitere Unterstützung.
Personen, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen, erhalten von Juli 2023 bis Dezember 2023 einen monatlichen Zuschlag von 60 Euro. Zusätzlich werden für jedes Kind, das in einem Sozialhilfe oder Mindestsicherungshaushalt lebt, von Juli 2023 bis Dezember 2024 monatlich 60 Euro gewährt. Diese Sonderzuwendungen können rückwirkend zugebilligt werden. Sie sind nicht rückzahlbar.
Schülerinnen/Schüler erhalten Sachzuwendungen als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse.
Laut §3d LWA-G erhalten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder der Ausgleichszulage bis Dezember 2024 pro Kind 60 Euro mehr. Dies gilt auch für Alleinerziehende/Alleinverdienende, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 23 300 Euro (für das Veranlagungsjahr 2022) bzw. 24 500 Euro (für das Veranlagungsjahr 2023) nicht überschritten hat. Treffen diese Voraussetzungen auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.
Die monatliche Auszahlung der zusätzlichen 60 Euro an Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe erfolgt gemäß LWA-G über die Länder.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde mit der Abwicklung und monatlichen Auszahlung der Sonderzuwendungen für:
gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren betraut.
Nein, die Zuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.
Wir weisen darauf hin, dass jeweils nur 1 Monat ausgezahlt wird, somit sehen die Auszahlungen wie folgt aus:
Fördermonate 2023
Im September 2023 wurde die Sonderzuwendung für Juli 2023 ausgezahlt.
Im Oktober 2023 wurde die Sonderzuwendung für August 2023 ausgezahlt.
Im November 2023 wurde die Sonderzuwendung für September 2023 ausgezahlt.
Im Dezember 2023 wurde die Sonderzuwendung für Oktober 2023 ausgezahlt.
Im Jänner 2024 wurde die Sonderzuwendung für November 2023 ausgezahlt.
Im Februar 2024 wurde die Sonderzuwendung für Dezember 2023 ausgezahlt.
Fördermonate 2024
Im März 2024 wird die Sonderzuwendung für Jänner 2024 ausgezahlt.
Im April 2024 wird die Sonderzuwendung für Februar 2024 ausgezahlt.
Im Mai 2024 wird die Sonderzuwendung für März 2024 ausgezahlt.
Im Juni 2024 wird die Sonderzuwendung für April 2024 ausgezahlt.
Im Juli 2024 wird die Sonderzuwendung für Mai 2024 ausgezahlt.
Im August 2024 wird die Sonderzuwendung für Juni 2024 ausgezahlt.
Im September 2024 wurde die Sonderzuwendung für Juli 2024 ausgezahlt.
Im Oktober 2024 wurde die Sonderzuwendung für August 2024 ausgezahlt.
Im November 2024 wurde die Sonderzuwendung für September 2024 ausgezahlt.
Im Dezember 2024 wurde die Sonderzuwendung für Oktober 2024 ausgezahlt.
Im Jänner 2025 wurde die Sonderzuwendung für November 2024 ausgezahlt.
Im Februar 2025 wurde die Sonderzuwendung für Dezember 2024 ausgezahlt.
Bitte hinterlegen Sie eine Bankverbindung, bei dem Ressort von dem Sie Ihren Bezug erhalten (AMS, PVA, BVAEB; als Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in im BMF).
Falls dies nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an lwa@bhag.gv.at.
Die Auszahlungen werden wie bisher zwei Monate versetzt stattfinden.
Das bedeutet, dass das Fördermonat 01/2025 im März 2025 ausgezahlt wird.
Das Fördermonat 02/2025 dann im April 2025 usw.
Das Fördermonat 06/2025 wird mit Ende August 2025 ausbezahlt. Somit erfolgt mit Ende August die letzte Auszahlung des Anti Teuerungs- Kinderzuschusses für Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen durch die Buchhaltungsagentur des Bundes.
Nein, lt. geltendem Gesetz ist der Einkommensteuerbescheid 2023 heranzuziehen. Der Einkommensteuerbescheid 2024 hat keine Auswirkungen auf die Auszahlung der Fördermonate 01/2025 – 06/2025 sowie etwaige Nachzahlungen im Rahmen des LWA-G.
Beziehen Sie weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe, noch Ausgleichszulage oder Sozialhilfe/Mindestsicherung, so muss als Voraussetzung für die Sonderzuwendung im Einkommensteuerbescheid 2023 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wordens ein.
Folgende Voraussetzungen sind für den Alleinerzieherabsetzbetrag notwendig:
Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerszieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschat mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als Monate Familienbeihilfe beziehen.
Da das Kind im Jahr 2024 geboren wurde, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2023 nicht berücksichtigt werden und somit erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung nicht.
Es wird nur die potentiell anspruchsberechtigte Person berücksichtigt.
Ja, jedoch erfolgt die Auszahlung über die Länder.
Nein, da der Zuschlag nur für in Österreich gemeldete Personen vorgesehen ist.
Die Grundversorgung an sich berechtigt nicht für die Sonderzuwendung, es müsste zusätzlich noch eine Voraussetzung zutreffen:
Ja, es wird immer vom gesetzlichen Vertreter ausgegangen.
Nein, da die Sonderzuwendung ausdrücklich nur für Kinder unter 18 Jahre ausgezahlt wird.
Nein, außer es trifft zusätzlich eine der im Gesetz genannten Kriterien zu:
Nein, außer es trifft zusätzlich eine der im Gesetz genannten Kriterien zu:
Es besteht die Möglichkeit, dass bei Arbeitslosengeldbezug aufgrund eines Krankengeldbezuges der Anspruch auf die Sonderzuwendung erlischt.
Ja, wenn der Einkommensteuerbescheid 2023 rechtskräftig vorliegt und die Voraussetzungen für das Jahr 2023 gegeben sind.
Voraussetzungen:
Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigt
Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht
Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des LWA-G erfüllt sind.
Nein, da das Kind nicht im selben Haushalt gemeldet ist.
Ja, es besteht eine Anspruchsberechtigung, außer die andere Person, die das Sorgerecht hat, ist ebenfalls berechtigt und jünger als Sie.
Eltern von Kindern ab 18 Jahren sind laut gesetzlicher Regelung nicht berechtigt.
Der Bezug einer Familienbeihilfe führt nicht zu einem Anspruch auf die Sonderzuwendung.
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des LWA-G erfüllt sind.
Wenn Sie die Kriterien als Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in im Sinne des LWA-G erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in) bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro für das Kind unter 18 Jahren.
Wenn Sie die Kriterien als Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in im Sinne des LWA-G nicht erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in) bekommen Sie die 60 € für das Kind unter 18 Jahren vom Land.
Als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehende Person bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro für das Kind unter 18 Jahren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des LWA-G dafür erfüllt sind.
Wenn Sie die Kriterien als Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezieher/in im Sinne des LWA-G nicht erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Arbeitslosengeldbezug oder Notstandshilfe) bekommen Sie die 60 € für das Kind unter 18 Jahren vom Land.
Als Ausgleichszulagenbezieher/in bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro für das Kind unter 18 Jahren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des LWA-G dafür erfüllt sind.
Wenn Sie die Kriterien als Ausgleichszulagenbezieher/in im Sinne des LWA-G nicht erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Ausgleichszulagenbezieher/in bekommen Sie die 60 € für das Kind unter 18 Jahren vom Land.
Nein, aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnis des Kindes des Lebensgefährten zu Ihnen als arbeitslosengeldbeziehende Lebensgefährtin gebührt kein Familienzuschlag. Infolgedessen gebührt eine Sonderzuwendung nur für das eigene Kind und nicht für das Kind, welches eine andere Person in die Beziehung mit einbringt.
Die Vollendung des 18. Lebensjahrs ist juristisch am Tag vor dem 18. Geburtstag, somit ist gesetzlich keine Auszahlung für diesen Monat vorgesehen.
Beispiel: Ihr Kind hat am 01.12.2023 seinen 18.Geburtstag, es vollendet das 18. Lebensjahr am 30.11.2023 und hat somit ab Dezember 2023 keinen Anspruch mehr.
Beziehen Sie weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe, noch Ausgleichszulage oder Sozialhilfe/Mindestsicherung, so muss als Voraussetzung für die Sonderzuwendung im Einkommensteuerbescheid 2022 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden sein.
Folgende Voraussetzungen sind für den Alleinerzieherabsetzbetrag notwendig:
Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Da das Kind im Jahr 2022 weniger als 6 Monate bei Ihnen gemeldet war, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2022 nicht berücksichtigt werden und somit erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung noch nicht.
Für derartige Fälle wurde jedoch eine Sonderregelung geschaffen:
Durch die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid 2023 und der Einhaltung der Einkommensgrenze erfüllen Sie aufgrund dieser Sonderregelung die Voraussetzungen – Sie erhalten die Sonderzuwendung für 2023 rückwirkend ausgezahlt. (Jedoch frühestens im 2. Quartal 2024).
Beziehen Sie weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe, noch Ausgleichszulage oder Sozialhilfe/Mindestsicherung, so muss Die als Voraussetzung für die Sonderzuwendung ist, dass im Einkommensteuerbescheid 2022 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden sein.
Folgende Voraussetzungen sind für den Alleinerzieherabsetzbetrag notwendig:
Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Da Sie im Jahr 2022 weniger als 6 Monate alleinerziehend waren, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2022 nicht berücksichtigt werden und somit erfüllen sie die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung noch nicht.
Für derartige Fälle wurde jedoch eine Sonderregelung geschaffen:
Durch die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid 2023 und der Einhaltung der Einkommensgrenze erfüllen Sie aufgrund dieser Sonderregelung die Voraussetzungen – Sie erhalten die Sonderzuwendung für 2023 rückwirkend ausgezahlt. (Jedoch frühestens im 2. Quartal 2024)